Allgemeine Geschäftsbedingungen der Novis GmbH

1. Allgemeines
Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners mit der Leistungserbringung vorbehaltlos begonnen haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Ist eine Bestellung eines Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annehmen. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
2.2 Die Angebotsannahme kann von uns durch Erklärung in Textform (also schriftlich, per Telefax oder E-Mail) oder durch Erbringung der beauftragten Leistung erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
2.3 Erfolgt die Bestellung des Vertragspartners auf elektronischem Wege, werden wir uns darum bemühen, den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung unsererseits mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4 Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang unserer Lieferungen durch unsere schriftliche Vertragsbestätigung festgelegt.
2.5 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Wir das Vertragsverhältnis nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr.

3. Pflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche für die Erbringung der unsererseits geschuldeten Leistung benötigten Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Betriebshandbücher etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen.
3.2 Soweit der Vertragspartner eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Seiten Dritter erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Vertragspartner die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe. Der Vertragspartner hat uns ungehinderten Zugang zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereit zu stellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Vertragspartner. Die Entsorgung aller mit unserer Leistungserbringung im Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Vertragspartner auf seine Kosten.
3.3 Erbringt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang oder sind wir aufgrund von Umständen, die in der Risikosphäre des Vertragspartners liegen, an der Ausführung der uns obliegenden Leistungen gehindert, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit und können eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben können.

4. Lieferung
4.1 Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
4.2 Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte Leistung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Vertragspartner abgerufen.
4.3 Die von uns angegebenen Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Erbringung der Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder –ergänzungen beginnen die Leistungsfristen und –termine, auch wenn sie von uns zuvor bereits bestätigt worden waren, neu zu laufen bzw. verschieben sie sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
4.4 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, mit der Erbringung einer von uns geschuldeten Leistung in Verzug, so ist unsere Haftung – außer bei Vorsatz – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Annahmeverzug
5.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer 3.3 berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen, zu verlangen.
5.2 Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Preise und Zahlungen
6.1 Unserer Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils bei Rechnungsstelllung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.
6.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen. Im Fall zulässiger Preisänderungen gilt folgendes: Erhöhen sich bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
6.3 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Vertragspartner zahlbar. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf unserem, auf der Rechnung angegebenen Konto. Sofern der Vertragspartner die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.4 Tritt beim Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Leistungen zur verlangen.

7. Mangelgewährleistung
7.1 Als Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung gilt grundsätzlich nur unsere Leistungsbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen demgegenüber keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.
7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen. Von uns erbrachte Leistungen gelten als vertragsgerecht, wenn wir nicht binnen 14 Tagen nach Leistungserbringung, eine schriftliche Anzeige des Vertragspartners erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden.
7.3 Vorbehaltlich rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge gemäß § 377 HGB leisten wir Gewähr mit folgender Maßgabe:
– Bei Mängeln der Leistung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zunächst Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung zu leisten.
– Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Entsprechendes gilt bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (vollzogenem Dauerschuldverhältnis) hinsichtlich des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund.
– Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen haben sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.3 – unserer Erfüllungsgehilfen. Ebenso gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Personenschäden.
– Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen.
– Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr.
7.4 Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner von uns nicht.

8. Haftung
8.1 Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Im übrigen beschränkt sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.3 – unserer Erfüllungsgehilfen.
8.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden.
8.3 Unsere Zulieferer/ Lieferanten gelten nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

9. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten, anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen mit uns begründeten Vertragsverhältnis beruht.

10. Sonstiges
10.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz; bei Kaufleuten im Sinne des § 1 HGB gilt das Landgericht München I als Gerichtsstand vereinbart.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
10.3 Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(Stand Juni 2009)